Dienstwagen versteuern: Vorteile für Elektroautos
Elektroautos sind nicht nur gut für das Klima, sondern auch positiv für die Unternehmensbilanz. Wir erklären Ihnen, wie Sie mit Ihren Dienstfahrzeugen Steuern sparen.
Elektrisch fahren und Steuern sparen
Hohe Anreize für Elektromobilität dank niedriger Besteuerung
Mit vollelektrischen und Plug-in-Hybrid-Dienstfahrzeugen profitieren Sie von der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung. Diese Vorteile sind an spezifische Bedingungen gebunden, insbesondere an den Bruttolistenpreis beim vollelektrischen Fahrzeug (BEV) und die elektrische Reichweite beim Plug-in-Hybrid (PHEV). Nach aktuellem Stand gelten diese Vorteile noch bis Ende 2030.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie in unseren FAQs.
So sparen Sie mit einem elektrischen Dienstwagen
Durch die Nutzung eines elektrischen Dienstwagens können Sie als Fuhrparkmanager Ihre Betriebskosten senken. Außerdem profitieren Ihre Fahrer von den steuerlichen Vorteilen.
Ersparnis beim Versteuern von Dienstwagen
Beispielrechnung
Beispiel: 4.600 Euro sparen
Steuerliche Ersparnis bei einem Elektroantrieb vs. Verbrennungsmotor
Dieses Beispiel zeigt Ihnen, wie viel Steuern Sie im Jahr sparen, wenn Sie ein Elektrofahrzeug statt einen klassischen Verbrenner leasen.
Versteuerung von Dienstwagen
Es gibt zwei Wege der Besteuerung: Die pauschale Versteuerung, also die Ein-Prozent-Regel, oder die Fahrtenbuchmethode.
Der Unterschied zwischen beiden Methoden liegt hauptsächlich in der Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens. Möglich ist der Umstieg von der Fahrtenbuchmethode auf die pauschale Versteuerung oder umgekehrt übrigens entweder zum Jahreswechsel oder – unterjährig – bei einem Wechsel des Fahrzeugs. Welche Versteuerung für Sie günstiger ist, muss immer individuell berechnet werden.
Pauschale Versteuerung
Wenn Sie den E-Dienstwagen privat oft nutzen, ist die pauschale Versteuerung günstiger. Der Arbeitnehmer versteuert für Privatfahrten monatlich pauschal 1 Prozent vom Bruttolistenneupreis des Wagens (inklusive Umsatzsteuer) – und zwar unabhängig vom Alter des Fahrzeugs.
Fahrtenbuch-
methode
Wenn Sie einen E-Dienstwagen privat nur selten und nur für kurze Strecken nutzen, führen Sie unbedingt ein Fahrtenbuch, um die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen. Das Fahrtenbuch ermöglicht nämlich eine präzisere und potenziell niedrigere Steuerlast.
Wussten Sie, dass
32% der 52.000 Neubestellungen
im Jahr 2023 elektrisch waren?
Bruttolistenpreise von Elektroautos und deren Steuervorteile
Bei der Versteuerung eines E-Dienstwagens ist ausschließlich der Bruttolistenpreis relevant, nicht der tatsächliche Kaufpreis, der durch Rabatte manchmal niedriger ausfällt. Auch nachträglich hinzugefügte Sonderausstattungen werden bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt, sondern nur, welche Extras der Dienstwagen ab Werk hatte.
BEVs unter 70.000 Euro – 0,25 Prozent
Für E-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis zu 70.000 Euro beträgt der geldwerte Vorteil 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Das bedeutet, dass bei einem Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro monatlich 175 Euro als geldwerter Vorteil versteuert werden (Plus die Versteuerung der privaten Nutzung).
BEVs über 70.000 Euro – 0,5 Prozent
Bei E-Dienstwagen, deren Bruttolistenpreis über 70.000 Euro liegt, beträgt der geldwerte Vorteil 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Für ein Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro werden somit monatlich 400 Euro als geldwerter Vorteil versteuert (Plus die Versteuerung der privaten Nutzung).
Steuerliche Vorteile eines Plug-in-Hybrid-Dienstwagens – 0,5 Prozent
Aufgrund ihrer geringeren CO₂-Emissionen genießen Plug-in-Hybride genau wie die E-Fahrzeuge steuerliche Vorteile. Die Besteuerung von Dienstwagen erfolgt nach der Ein-Prozent-Regel, wobei für Plug-In-Hybride 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) angesetzt werden.
Allerdings nur, wenn das Auto mindestens 60 Kilometer elektrische Reichweite hat (voraussichtlich ab 2025: 80 Kilometer) oder maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittiert, gemessen nach der WLTP-Norm. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden bei Plug-In-Hybriden zu den 0,5 Prozent zusätzlich 0,03 Prozent der Bemessungsgrenze pro Kilometer versteuert.
Die Fakten bei Plug-in-Hybridfahrzeugen
- Bei der Versteuerung wird immer ein Satz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt
- Voraussetzung: weniger als 50 gr CO₂-Ausstoß pro km oder eine elektrische Reichweite von mind. 60 km
- Niedriger Steuersatz bleibt, auch wenn es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt
Ihren E-Dienstwagen bequem zuhause laden
Das Laden eines Dienstwagens zu Hause bietet eine praktische Lösung, erfordert jedoch eine gründliche Planung der Abrechnung. Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den geladenen Strom beim Fahrer zuhause an diesen zurückzuerstatten:
1. kWh-genaue Abrechnung von Ladestrom beim Fahrer zu Hause:
• Wallbox mit einem separaten Zähler (Zwischenzähler)
• Wallbox mit integriertem Zähler, einem RFID-Zugang sowie einer Back-End-Anbindung zur automatisierten Rückerstattung und Abrechnung über den Leasingvertrag
2. Steuerfreie Pauschale:
Wenn eine kostenlose Lademöglichkeit auf dem Firmengelände existiert oder eine Ladekarte verfügbar ist, sind 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Plug-in-Hybride monatlich steuerfrei.
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Plug-in-Hybride.
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CleverShuttle – Nachhaltig unterwegs mit Alphabet
CleverShuttle ist das erste RidePooling-Unternehmen Deutschlands. Dabei setzt das Start-Up ausschließlich auf alternative Antriebe. Gemeinsam mit Alphabet brachte CleverShuttle 250 batterieelektrische und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf Berlins Straßen.
FAQ zur Versteuerung von Elektro-Dienstwagen
Ein Dienstwagen kann grundsätzlich auch ein Teil der Vergütung eines Angestellten sein – und damit eine kostengünstige Alternative zur Gehaltserhöhung. Wird das Fahrzeug nämlich auch für Privatfahrten überlassen, reduzieren sich Bruttogehalt und Lohnnebenkosten. Die Anschaffung von Firmenautos ist zudem steuerlich gefördert, beim Neukauf gibt es die Umsatzsteuer vom Fiskus zurück.
Die 1-Prozent-Regelung besagt, dass jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. In der Praxis schlägt meist schon der Betrieb bei der monatlichen Gehaltsabrechnung dieses 1 Prozent auf das steuer- und sozialversicherungspflichtige Gehalt auf.
Die private Nutzung von vollelektrischen Fahrzeugen bis 70.000 EUR als Dienstwagen wird nur noch mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert. Für vollelektrische Fahrzeuge mit höherem Bruttolistenpreis und Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten weiterhin die 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.
Wann immer ein Dienstwagen auch privat gefahren werden darf, fallen für diese Strecken Steuern an, denn der Fiskus stuft die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung als Sachzuwendung ein. Und auf einen solchen geldwerten Vorteil ist Einkommensteuer zu entrichten.
Für die Besteuerung von Dienstfahrzeugen bietet das Finanzamt zwei Methoden zur Wahl an: entweder die 1-Prozent-Regel oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Bei der 1-Prozent-Regel erfolgt eine pauschale Berechnung der Steuerlast (über den Listenpreis des Autos zum Zeitpunkt der Erstzulassung). Ein Fahrtenbuch hingegen ermittelt die tatsächlichen Kosten (und damit den konkreten geldwerten Vorteil), indem alle Dienst- und Privatfahrten mit Kilometerangaben und weiteren anfallenden Ausgaben detailliert protokolliert werden.
Der geldwerte Vorteil kann entweder pauschal nach der 1-Prozent-Regel ermittelt werden oder mithilfe eines Fahrtenbuchs. Welche Methode günstiger ist, hängt von der Art der Nutzung ab.
Die steuerliche Neuregelung gilt rückwirkend ab 01. Januar 2024.